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   VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21   

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VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21 (https://dejure.org/2021,8908)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2021 - 7 E 1678/21 (https://dejure.org/2021,8908)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2021 - 7 E 1678/21 (https://dejure.org/2021,8908)
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Kurzfassungen/Presse

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    Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21
    Denn dabei würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt; diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung stünde im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (vgl. u.a. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, 1 BvQ 31/20, Beschl. v. 10.4.2020, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21
    Hierzu hat dieser die behaupteten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16; umfassend zum Vorstehenden Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, Rn. 58 ff., insb. 94 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21
    Erst recht würde dies gelten, wenn vorliegend der deutlich strengere Maßstab anzulegen wäre, der regelmäßig auf die Konstellation einer (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache angewendet wird, dass nämlich hinsichtlich des Anordnungsgrundes schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21
    Trotz des Umstands, dass auch die Regelung des § 3a HmbSARS-CoV EindämmungsVO vorerst bis zum Ablauf des 18. April 2021 befristet ist (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS- CoV EindämmungsVO), sieht sich die die Kammer unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und insbesondere in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnungspraxis der Antragsgegnerin, ausweislich derer zahlreiche Maßnahmen den Gegenstand teils mehrfacher, wiederum befristeter Verlängerungen, die im Übrigen wohl auch hier zu erwarten steht (vgl. nur https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Tschentscher-Lockdown-bleibt-bis-zur-Bundesnotbremse,tschentscher910. html), bildeten, gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21
    Trotz des Umstands, dass auch die Regelung des § 3a HmbSARS-CoV EindämmungsVO vorerst bis zum Ablauf des 18. April 2021 befristet ist (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS- CoV EindämmungsVO), sieht sich die die Kammer unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und insbesondere in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnungspraxis der Antragsgegnerin, ausweislich derer zahlreiche Maßnahmen den Gegenstand teils mehrfacher, wiederum befristeter Verlängerungen, die im Übrigen wohl auch hier zu erwarten steht (vgl. nur https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Tschentscher-Lockdown-bleibt-bis-zur-Bundesnotbremse,tschentscher910. html), bildeten, gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot

    Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache und der (vorläufigen) Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm besonders hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu fordern sind (st. Rspr. des OVG Hamburg, vgl. nur Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n. v., BA S. 5) oder ein solch strenger Maßstab den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderläuft, da im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden dürfen (mit überzeugenden Argumenten VG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2021, 7 E 2206/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.; Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v., BA S. 4; Beschl. v. 12.3.2021, 14 E 965/21, n.v., BA S. 9; in diesem Sinne ebenso VGH München, Beschl. v. 25.6.2021, 25 NE 21.1680, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 9 E 3826/21

    Zur Geltung der Maskenpflicht beim Tanzen im Rahmen einer privaten Feierlichkeit,

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache besonders hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu fordern sind (st. Rspr. des OVG Hamburg, vgl. nur Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n. v., BA S. 5) oder ob ein solch strenger Maßstab den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderläuft, da im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden dürfen (so VG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2021, 7 E 2206/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.; Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v., BA S. 4; Beschl. v. 12.3.2021, 14 E 965/21, n.v., BA S. 9; in diesem Sinne ebenso VGH München, Beschl. v. 25.6.2021, 25 NE 21.1680, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

    Dabei kann die Kammer offen lassen, ob - wie es die wohl weit überwiegende Rechtsprechung für erforderlich erachtet - mit Blick auf die durch die jeweilige Befristung regelmäßig zu erwartende Vorwegnahme der Hauptsache und die durch den jeweiligen Antragsteller begehrte faktische Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache vorliegen müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17) oder ob die dem materiellen Grundrechtsschutz dienende, befristete Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Regelung der HmbSARS-CoV EindämmungsVO (derzeit gemäß § 40 Abs. 2 bis zum 21. Mai 2021) bei wertender Betrachtung gebietet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v. S. 4).
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